Sick Betriebsrat geht in die Offensive

13.09.2005 Widerspruch gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt.

Am 7. September 2005 hat das Freiburger Arbeitsgericht auf Antrag des Vorstandes der Sick AG dem Betriebsrat der Firma Sick gegen Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von 10.000 €, ersatzweise 20 Tage Ordnungshaft für den Vorsitzenden des Betriebsrats verboten, drei Schriftstücke des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zu verbreiten. Die IG Metall hatte daraufhin die entsprechenden Informationsblätter vor dem Werktor verteilt.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat nun Widerspruch eingelegt. Die mündliche Verhandlung wurde für den 14. September um 16 Uhr 30 (Arbeitsgericht Freiburg, Habsburger Str. 103, 79104 Freiburg, 2. OG, Saal II) anberaumt. Hier gilt es zu klären, welche Äußerungen zu sozial- und wirtschaftspolitischen Themen zulässig sind und welche unter das Verbot parteipolitischer Betätigung fallen.

Für den Fall dass das Arbeitsgericht Freiburg an seiner bisherigen Entscheidung festhält, hat der Betriebsrat der Sick AG seinerseits beschlossen, gegen den Vorstand den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, um auf diese Weise die Zusendung der von verschiedenen industriellen Arbeitgeberverbänden, darunter SÜDWESTMETALL, herausgegebenen Zeitung "AKTIV-Wirtschaftszeitung" an alle Beschäftigten zu stoppen.

Nach Ansicht von IG Metall und Betriebsrat nimmt diese Zeitung in außerordentlich pointierter und überspitzter Weise zu verschiedensten sozial-, wirtschafts- und tarifpolitischen Fragen Stellung und scheut auch vor einseitiger parteipolitischer Polemik nicht zurück.

Zwar halten IG Metall und Betriebsrat eine solche politische Meinungsäußerung des Arbeitgebers für rechtlich zulässig, wenn allerdings Informationsmaterialien des DGB am Schwarzen Brett eines Unternehmens für unzulässige parteipolitische Einmischung betrachtetet werden, muss dies erst recht für eine vom Arbeitgeber veranlasste Zusendung einer ausschließlich für konservativ-liberale Politikkonzepte werbenden Zeitung von Arbeitgeberverbänden gelten.

Da die nächste Ausgabe von AKTIV am Samstag, dem 17. September 2005 erscheint, hat der Sick Betriebsrat beim Arbeitsgericht Freiburg beantragt, über seinen Antrag einer einstweiligen Verfügung ebenfalls am Mittwoch in der anberaumten Anhörung um 16 Uhr 30 im Eilverfahren zu entscheiden.

Letzte Änderung: 21.11.2007