Wählt ein ArbN im Ausland den BR mit?

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21.01.2010 Eine häufig gestellte Frage in den Wahlvorstandsschulungen: Kann ein Arbeitnehmer, der im Ausland beschäftigt ist, an der Betriebsratswahl in Deutschland teilnehmen?

Hierzu Auszüge aus dem Handkommentar Betriebsverfassungsgesetz Fitting 24. Auflage 2008:

Ein ins Ausland entsandter ArbN bleibt zum BR des entsendenden Betriebs wahlberechtigt, wenn er nach wie vor dem Inlandbetrieb zuzuordnen ist... Dies ist zB anzunehmen, wenn er nicht in eine im Ausland bestehende betriebliche Organisation eingegliedert wird, wie dies zB im Regelfall bei Montagearbeiten der Fall ist...

Das gleiche gilt aber auch dann, wenn ein entsandter ArbN zwar in eine im Ausland bestehende betriebliche Organisation eingegliedert wird, seine Tätigkeit im Ausland jedoch nur zeitlich beschränkter Natur ist...

Dagegen ist ein ständig zu einer Auslandsvertr. des Unternehmens entsandter ArbN auch dann nicht zum BR der in der Bundesrepublik liegenden Hauptgeschäftsstelle wahlberechtigt, wenn für sein Arbeitsverhältnis weiterhin das deutsche Arbeitsrecht maßgebend ist...

Generell hängt die Bewertung der Frage, ob der im Ausland tätige ArbN noch dem Inlandsbetrieb zuzuordnen ist, von der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab, wobei insb. die Dauer des Auslandseinsatzes, die Eingliederung in einen Auslandsbetrieb, das Bestehen und die Voraussetzungen eines Rückrufsrechts zu einem Inlandseinsatz sowie der sonstige Inhalt der Weisungsbefugnisse von Bedeutung sind...

Letzte Änderung: 21.01.2010